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Allgemeine Geschäftsbedingungen


STANDARDGESCHÄFTSBEDINGUNGEN
 
1. AUSLEGUNG:
1.1 Im Vertrag (nachfolgend definiert) haben die folgenden Wörter und Ausdrücke jeweils folgende Bedeutung:
Käufer: bezeichnet die in den Transaktionsdetails genannte Person, der die Lizenzen zugeteilt werden sollen;
Unternehmen: bezeichnet entweder JJH Enterprises Limited, ein nach den Gesetzen von England und Wales gegründetes und registriertes Unternehmen mit der eingetragenen Nummer 06647308, das als „ValueLicensing“ firmiert, oder ValueLicensing EU BVBA, ein Unternehmen, das gemäß den in den Transaktionsdetails angegebenen Gesetzen Belgiens gegründet und registriert wurde;
Vertrag: bezieht sich auf jeden Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Käufer über die Abtretung der Lizenzen, der diese Bedingungen und die Transaktionsangaben enthält,
Vertragspreis: bezeichnet den vom Käufer für die Abtretung der Lizenzen zu zahlenden Gesamtpreis, der in den Transaktionsdetails dargelegt wird;
Lizenzen: bezieht sich auf die in den Transaktionsangaben genannten Softwarelizenzen, die dem Käufer zugewiesen werden sollen,
Lizenzierte Software: bezeichnet Software, für die eine Lizenz erforderlich ist,
Einlagerungsgebühr: bezeichnet die Summe von £ 500 (Fünfhundert Pfund) oder eine andere Summe, die der Lieferant dem Kunden von Zeit zu Zeit in Rechnung stellt,
Anbieter: steht für:
(1) Wenn das Unternehmen die Lizenzen an den Käufer überträgt, das Unternehmen (in diesem Fall wird das Unternehmen in den Transaktionsdetails als Anbieter genannt)
(2) Wenn das Unternehmen die Abtretung der Lizenzen an den Käufer vermittelt, die Person, die in den Transaktionsdetails als Abtretungsempfänger genannt ist, tätig im Auftrag des Unternehmens, seines Handelspartners und
Transaktionsangaben: bezeichnet die Einzelheiten bezüglich der Übertragung der Lizenzen, wie sie insbesondere in allen relevanten Angeboten, Auftragsbestätigungen oder anderen zwischen dem Anbieter und dem Käufer vereinbarten Dokumenten festgelegt sind.
1.2 Die in diesen Bedingungen enthaltenen Überschriften dienen lediglich der besseren Übersichtlichkeit und haben keinen Einfluss auf ihre Auslegung oder ihren Aufbau.
1.3 Sofern der Kontext nichts anderes erfordert, schließen Wörter in diesen Bedingungen, die den Singular bezeichnen, den Plural ein und umgekehrt, schließen Bezugnahmen auf ein Geschlecht alle anderen Geschlechter ein, und Bezugnahmen auf Personen schließen natürliche Personen, juristische Personen, nicht eingetragene Vereinigungen, Regierungen, Staaten, Trusts und Partnerschaften ein, jeweils unabhängig davon, ob sie eine eigene Rechtspersönlichkeit aufweisen oder nicht.
1.4 Die Begriffe und Ausdrücke „einschließlich“ und „insbesondere“, soweit sie in diesen Bedingungen verwendet werden, lassen die Allgemeingültigkeit aller vorangehenden Wörter unberührt, und die vorangehenden Wörter dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie auf eine bestimmte Klasse beschränkt sind, wenn eine breitere Auslegung dieser Begriffe und Ausdrücke möglich ist.
1.5 Jeder Hinweis in diesen Bedingungen auf „schriftlich“ oder „geschrieben“ schließt Faxe ein, jedoch nicht Schreiben auf dem Bildschirm eines Bildschirmgerätes oder per E-Mail.
1.6 Bezugnahmen in diesen Bedingungen auf ein Gesetz, einen Erlass, eine Verordnung, einen Beschluss, eine Richtlinie oder ähnliche Bestimmungen gelten als Bezugnahmen auf diese Bestimmungen in ihrer geänderten Fassung oder in der Fassung, in der sie in einer späteren Neufassung, Änderung oder gesetzlichen Erweiterung enthalten sind.
1.7 Verweise in diesen Bedingungen auf Abschnitte sind als Verweise auf Abschnitte in diesen Bedingungen zu verstehen.
 
2. ANWENDUNG DER BEDINGUNGEN
2.1 Vorbehaltlich einer Änderung gemäß Abschnitt 2.2 unterliegt der Vertrag diesen Bedingungen unter Ausschluss aller anderen Bestimmungen und Bedingungen (einschließlich aller Bestimmungen oder Bedingungen, die der Käufer zu irgendeinem Zeitpunkt im Rahmen einer Bestellung, Auftragsbestätigung, Spezifikation oder eines anderen Dokuments geltend macht). Keine Bedingungen, die in der Bestellung, Auftragsbestätigung, Spezifikation oder einem anderen Dokument des Käufers enthalten sind, auf die in der Bestellung, Auftragsbestätigung, Spezifikation oder einem anderen Dokument des Käufers hingewiesen wird, oder die mit der Bestellung, Auftragsbestätigung, Spezifikation oder einem anderen Dokument geliefert werden oder darin enthalten sind, sind ausschließlich als Folge der Bezugnahme auf ein solches Dokument im Vertrag Bestandteil des Vertrags.
2.2 Diese Bedingungen gelten für alle Lizenzverkäufe des Anbieters an den Käufer, und Änderungen dieser Bedingungen haben nur dann Auswirkungen, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart und von einem Geschäftsführer des Anbieters oder – wenn das Unternehmen als Vertreter des Anbieters handelt – des Unternehmens unterzeichnet wurden.
2.3 Jede Bestellung von Lizenzen, die der Käufer beim Anbieter aufgibt, und jede Annahme eines Angebots für Lizenzen des Anbieters durch den Käufer gelten als ein Angebot des Käufers zum Kauf von Lizenzen gemäß diesen Bedingungen.
2.4 Eine vom Käufer erteilte Bestellung gilt erst dann als vom Anbieter angenommen, wenn der Anbieter eine schriftliche Auftragsbestätigung ausstellt oder (sofern dies früher erfolgt) der Anbieter die Lizenzen an den Käufer ausliefert.
2.5 Jedes Angebot wird auf der Grundlage erstellt, dass kein Vertrag zustande kommt, bis der Anbieter eine Auftragsbestätigung an den Käufer versendet oder (sofern dies früher erfolgt) der Anbieter die Lizenzen an den Käufer liefert. Jedes Angebot ist nur für die Dauer von dreißig (30) Tagen ab Ausstellungsdatum gültig und kann angenommen werden, vorausgesetzt, der Anbieter zieht es nicht vorher zurück.
2.6 Der Käufer hat das Recht, jede Bestellung zu stornieren und damit den Vertrag zu kündigen, indem er dem Anbieter jederzeit am oder vor dem siebten Tag nach der Lieferung der Lizenzen gemäß Abschnitt 3.3 eine Kündigung übermittelt. Im Falle einer derartigen Stornierung zahlt der Kunde an den Anbieter die Wiedereinlagerungsgebühr unter Berücksichtigung der Arbeitsleistung, die vom Anbieter erbracht werden muss, um die Lizenzen, die Gegenstand der Stornierung sind, in seinen Lagerbestand zurückzuführen. Der Anbieter ist berechtigt, unmittelbar nach Erhalt der Stornierungsmitteilung des Kunden eine Rechnung über die Wiedereinlagerungsgebühr einzureichen, und die Bestimmungen der Abschnitte 7.2, 7.5, 7.6, 7.7 und 7.8 finden auf die Zahlung der Wiedereinlagerungsgebühr Anwendung.
2.7 Vom Anbieter herausgegebene Beschreibungen, Erläuterungen, Spezifikationen oder Werbung werden ausschließlich zu dem Zweck herausgegeben oder veröffentlicht, damit die darin beschriebenen Lizenzen dem Käufer verständlich näher gebracht werden können. Sie sind nicht Teil des Vertrags oder eines anderen Vertrags zwischen dem Anbieter und dem Käufer.
 
3. AUSLIEFERUNG
3.1 Sofern vom Anbieter nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt die Auslieferung der Lizenzen am Geschäftssitz des Anbieters.
3.2 Alle vom Anbieter für die Auslieferung der Lizenzen angegebenen Daten sind als Schätzwerte zu verstehen, und die Auslieferungszeit darf nicht als bindend verstanden werden. Wenn keine entsprechenden Daten angegeben sind, erfolgt die Auslieferung innerhalb einer angemessenen Frist.
3.3 Der Anbieter benachrichtigt den Kunden, wenn die lizenzierte Software heruntergeladen werden kann. Die Bereitstellung der lizenzierten Software zum Herunterladen durch den Kunden gilt als „Auslieferung“ im Sinne des Vertrages.
3.4 Der Anbieter kann die lizenzierte Software in separaten Teillieferungen ausliefern. Jede einzelne Teilzahlung wird in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrages in Rechnung gestellt und bezahlt. Jede Teillieferung ist Gegenstand eines separaten Vertrags, und keine Stornierung oder Kündigung eines einzelnen Vertrags in Bezug auf eine Teillieferung berechtigt den Käufer, einen anderen Vertrag oder eine Teillieferung zu kündigen oder zu annullieren.
3.5 Der Anbieter haftet nicht für die Nichtauslieferung von lizenzierter Software (auch nicht, wenn sie durch eine unerlaubte Handlung oder Unterlassung des Anbieters verursacht wurde), wenn der Käufer den Anbieter nicht innerhalb von sieben (7) Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Anbieter dem Kunden mitteilt, dass die lizenzierte Software gemäß Abschnitt 3.3 zum Herunterladen zur Verfügung steht, schriftlich über die Nichtauslieferung informiert.
3.6 Wenn im Vertrag kein Zeitpunkt für die Auslieferung festgelegt ist, ist der Besteller verpflichtet, die lizenzierte Software abzunehmen, wenn sie vom Anbieter zur Auslieferung bereit steht und der Anbieter den Käufer entsprechend benachrichtigt hat. Die Auslieferung gilt als erfolgt, wenn der Anbieter dem Käufer die Einzelheiten der lizenzierten Software und alle anderen relevanten Informationen, die der Käufer angemessenerweise zur Nutzung der lizenzierten Software benötigt, schriftlich zur Verfügung gestellt hat.
3.7 Die lizenzierte Software wird dem Käufer auf einer CD oder alternativen Medien geliefert, die zwischen den Parteien vereinbart werden können. Das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts der lizenzierten Software oder der genannten Medien geht zum Zeitpunkt der Lieferung auf den Käufer über. Falls der Käufer die Produkte nicht abnimmt, geht das Risiko zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, zu dem der Anbieter die Auslieferung der Produkte angeboten hat.
3.8 Der Anbieter ist weder für die Einrichtung der lizenzierten Software auf einem Computer noch für die Unterstützung oder Beratung des Kunden in Bezug auf eine derartige Einrichtung verantwortlich. Die Einrichtung der lizenzierten Software liegt, wie zwischen dem Anbieter und dem Kunden vereinbart, in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Der Anbieter übernimmt keinerlei Haftung, gleich welcher Art, die sich aus einer fehlerhaften Leistung oder Fehlleistung der lizenzierten Software infolge ihrer Einrichtung ergibt.
 
4. ÜBERTRAGUNG VON LIZENZEN
4.1 Der Käufer erkennt Folgendes an und bestätigt, dass:
4.1.1 die Bedingungen für alle Lizenzen dem Käufer offengelegt wurden. Es wird davon ausgegangen, dass der Käufer eine solche Übertragung in voller Kenntnis dieser Bedingungen annimmt und
4.1.2 die Übertragung der einzelnen Lizenzen an den Käufer den Bedingungen dieser Lizenz und allen vom Lizenzgeber der lizenzierten Software festgelegten Nutzungsbeschränkungen unterliegt und entsprechend dieser gehandhabt wird.
4.2 der Käufer die lizenzierte Software ausschließlich in Übereinstimmung mit den Bedingungen der entsprechenden Lizenz verwenden darf.
4.3 keine Übertragung einer Lizenz an den Käufer als wirksam gilt, wenn und solange nicht alle vom Käufer in Bezug auf die Lizenzen zu zahlenden Beträge entweder dem entsprechenden Bankkonto des Anbieters oder, wenn das Unternehmen als Vertreter des Anbieters auftritt, dem Unternehmen in Form von frei verfügbaren Mitteln oder in Bar gutgeschrieben wurden.
 
5. DATENSCHUTZ
5.1 Keine der Parteien darf ohne die Befugnis der anderen Partei Informationen über die Produkte, Dienstleistungen, Kunden, Geschäfte, vertraglichen Vereinbarungen (einschließlich des bestehenden Vertrags oder der Vertragsbedingungen) oder andere Geschäfte, Transaktionen oder Angelegenheiten der anderen Partei oder deren angeschlossenen Unternehmen, von denen die jeweils andere Partei im Rahmen der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag oder als Folge des Vertragsabschlusses Kenntnis erlangt, an Dritte weitergeben, vorausgesetzt, keine der Parteien wird durch diesen Abschnitt 5 daran gehindert, diese Informationen:
5.1.1. gegenüber einer Regierungsabteilung oder einer anderen Behörde, einem Gericht oder einem Schiedsgericht offenzulegen, das über die gesetzliche Befugnis oder Gerichtsbarkeit verfügt, die Offenlegung dieser Informationen zu verlangen oder
5.1.2. offen zu legen, sodass diese Informationen ohne Zutun oder Unterlassung des Informationsempfängers der Öffentlichkeit bekannt werden oder
5.1.3 insoweit offen zu legen, als die fraglichen Informationen dem Empfänger bereits bekannt waren und ihm frei zugänglich waren oder
5.1.4 insoweit offen zu legen, als der Empfänger die fraglichen Informationen von einem Dritten erhält, der gesetzlich dazu berechtigt ist, darüber zu entscheiden, ohne dass dem Empfänger diesbezüglich eine Datenschutzverpflichtung auferlegt wird.
5.2 Die Verpflichtungen und Einschränkungen in diesem Abschnitt 5 gelten ungeachtet der Kündigung oder des Auslaufens des Vertrags aus beliebigen Gründen in Bezug auf jede erhaltene Information für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren ab dem Zeitpunkt des Erhalts der jeweiligen Information.
 
6. KÜNDIGUNG
6.1 Der Anbieter ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch Mitteilung an den Käufer zu kündigen, wenn:
6.1.1 der Käufer es versäumt, eine gemäß dem Vertrag zu zahlende Summe fristgerecht zu bezahlen, oder eine andere wesentliche Vertragsverletzung begeht und im Falle einer behebbaren Vertragsverletzung diese nicht binnen vierzehn (14) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung mit allen Einzelheiten der Vertragsverletzung und der Aufforderung, diese zu beheben, behebt oder
6.1.2 der Käufer eine Konkursverfügung gegen den Anbieter erlässt oder eine Vereinbarung oder einen Vergleich mit den Gläubigern des Anbieters eingeht oder anderweitig von einer derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmung zum Ausgleich zahlungsunfähiger Schuldner profitiert, oder (als juristische Person) eine („formelle“ oder „informelle“) Gläubigerversammlung einberuft, oder („freiwillig“ oder „unfreiwillig“) in Liquidation geht (ausgenommen eine solvente freiwillige Liquidation ausschließlich zum Zwecke einer Umstrukturierung oder eines Zusammenschlusses), oder einen Konkursverwalter, Verwalter oder Zwangsverwalter für sein Unternehmen oder einen Teil davon einsetzt, oder bei Gericht Dokumente zur Bestellung eines Verwalters für den Käufer eingereicht werden oder der Käufer oder seine Geschäftsführer oder ein qualifizierter Inhaber einer Floating Charge (wie in Paragraph 14 von Schedule B1 des Insolvenzgesetzes von 1986 definiert) die Absicht zur Bestellung eines Verwalters ankündigen oder bei einem Gericht ein Beschluss zur Liquidation des Käufers gefasst oder ein Antrag auf Liquidation des Käufers gestellt wird, oder für die Erteilung einer Verwaltungsanordnung in Bezug auf den Käufer, oder wenn ein Verfahren im Zusammenhang mit der Zahlungsunfähigkeit oder möglichen Zahlungsunfähigkeit des Käufers eingeleitet wird oder ein ähnliches Ereignis in Bezug auf den Käufer in einem Gebiet eintreten sollte, dessen Gerichtsbarkeit der Käufer unterliegt oder
6.1.3 es beim Käufer zu einer Zwangsvollstreckung (rechtmäßig oder nach Billigkeit) kommt oder er zulässt, dass eine Zwangsvollstreckung (rechtmäßig oder nach Billigkeit) auf sein Eigentum erhoben oder gegen ihn erwirkt wird, oder wenn er eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag oder einem anderen Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Käufer nicht einhält oder erfüllt, oder wenn er nicht in der Lage ist, seine Schulden im Sinne von Abschnitt 123 des Insolvenzgesetzes von 1986 zu begleichen oder
6.1.4 der Käufer seine Geschäftstätigkeit ganz oder zu einem wesentlichen Teil einstellt oder einzustellen droht oder, nach Einschätzung des Anbieters wahrscheinlich einzustellen wird; oder
6.1.5 jedes Ereignis, jede Angelegenheit oder jeder Umstand, die den in den Abschnitten 6.1.2 bis 6.1.4 genannten in angemessener Art und Weise entsprechen, und die in einem Gebiet eintreten oder auftreten, dessen Gerichtsbarkeit der Käufer unterliegt.
6.2 Bei Beendigung des Vertrags:
6.2.1 verwirkt der Käufer jede Anzahlung oder andere Summe, die zuvor an den Anbieter in Bezug auf die Lizenzen, die Gegenstand des Vertrags sind, gezahlt wurde,
6.2.2 muss der Käufer unverzüglich jegliche Nutzung der Lizenzen, die Gegenstand des Vertrages sind, einstellen und
6.2.3 gibt der Käufer dem Anbieter unverzüglich alle Medien zurück, auf denen die lizenzierte Software oder alle vom oder für den Käufer angefertigten Exemplare der lizenzierten Software gespeichert sind und
6.2.4 ist der Käufer verpflichtet, alle auf einem beliebigen Computer gespeicherten oder auf einen Computer geladenen Exemplare der lizenzierten Software so weit wie möglich unverzüglich zu löschen oder zu entfernen oder die Löschung oder Entfernung aller Exemplare der lizenzierten Software zu veranlassen.
6.3 wird der Käufer unverzüglich von jeder weiteren Erfüllung des Vertrags entbunden.
6.4 Durch die Kündigung des Vertrags wird kein wie auch immer geartetes Recht oder Rechtsmittel des Anbieters eingeschränkt oder ausgeschlossen.
 
7. PREIS UND ZAHLUNG
7.1 Der Vertragspreis ist der in den Transaktionsangaben festgelegte Preis ohne Mehrwertsteuer. Diese ist vom Käufer zusätzlich in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu entrichten.
7.2 Vorbehaltlich Abschnitt 7.4 ist die Zahlung des Vertragspreises in Pfund Sterling oder einer anderen Währung, die in den Transaktionsdetails angegeben werden kann, innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung fällig.
7.3 Der Anbieter übermittelt seine Rechnung für die Lizenzen an die zu diesem Zweck in den Transaktionsdetails angeführte Adresse des Käufers.
7.4 Die Zahlungsfrist wird als bindend verstanden.
7.5 Eine Zahlung gilt erst dann als eingegangen, wenn der Anbieter die freigegebenen Mittel erhalten hat.
7.6 Der Käufer hat alle im Rahmen des Vertrags fälligen Zahlungen vollständig und ohne jeden Abzug zu leisten, sei es durch Verrechnung, Gegenforderung, Rabatt, Minderung oder auf andere Art und Weise.
7.7 Wenn der Käufer dem Anbieter eine gemäß dem Vertrag fällige Summe nicht bezahlt, ist der Käufer verpflichtet, dem Anbieter ab dem Fälligkeitsdatum der Zahlung Zinsen auf diese Summe zu dem Zinssatz zu zahlen, der regelmäßig durch den Late Payment of Commercial Debts (Interest) Act 1998 vorgeschrieben wird. Diese Zinsen fallen täglich an, bis die Zahlung erfolgt, unabhängig davon, ob vorher oder nachher ein Urteil gefällt wird.
7,8. Wenn:
7.8.1 der Käufer es versäumt, dem Anbieter eine gemäß dem Vertrag fällige Summe zu zahlen oder
7.8.2. der Anbieter berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der Käufer von einem der in den Abschnitten 6.1.2, bis 6.1.5 genannten Ereignisse betroffen sein könnte, ist der Anbieter berechtigt, jegliche oder jede weitere Übertragung von Lizenzen an den Käufer zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn die Zahlung im Voraus in Bar oder einer anderen für den Anbieter akzeptablen Form der Zahlung erfolgt oder der Käufer eine für den Anbieter akzeptable Form der Zahlungssicherheit gewährleistet.
 
8. GARANTIE, HAFTUNGSAUSSCHLUSS UND SCHADENERSATZ
8.1 Der Anbieter garantiert, dass er über die uneingeschränkte Berechtigung, Befugnis und Befähigung verfügt, den Vertrag abzuschließen, und dass alle notwendigen Maßnahmen ergriffen wurden, um ihm dies rechtmäßig zu ermöglichen.
8.2 Vorbehaltlich der ausdrücklichen Bestimmungen in Abschnitt 8.1 und vorbehaltlich des Abschnitts 8.3 werden vom Anbieter in Bezug auf die Lizenzen keine Zusicherungen, Bedingungen, Gewährleistungen oder andere Bedingungen irgendwelcher Art gemacht, gestellt oder übernommen. Alle gesetzlichen Gewährleistungen und Bedingungen sind im gesetzlich zulässigen Umfang vom Vertrag ausgeschlossen.
8.3 Der Anbieter hält den Käufer in vollem Umfang schadlos und frei von allen Klagen, Ansprüchen, Forderungen, Kosten, Verlusten, Ausgaben, Schäden und Haftungsansprüchen, die dem Käufer entstehen oder entstanden sind und die sich aus Ansprüchen Dritter ergeben, die behaupten, dass durch die Nutzung der lizenzierten Software durch den Käufer die geistigen Eigentumsrechte dieses Dritten verletzt werden (ein „Anspruch einer Drittpartei“). Dies gilt nicht, wenn sich der Anspruch Dritter aus einer Verletzung der Bedingungen der betreffenden Lizenz durch den Käufer ergibt. Der Anspruch des Käufers bezüglich dieser Schadloshaltung ist davon abhängig, dass der Käufer dem Anbieter die uneingeschränkte Kontrolle über die Abwendung oder Beilegung des Anspruchs des Dritten überlässt (eine solche Abwendung oder Beilegung erfolgt auf Kosten des Anbieters und im Namen des Käufers), und insbesondere davon, dass der Käufer weder direkt noch indirekt ein Schuldeingeständnis macht oder einen Versuch unternimmt, den Anspruch der Drittpartei abzuwenden oder beizulegen.
8.4 Der Käufer hat das Unternehmen sowie seine leitenden Angestellten und Mitarbeiter in vollem Umfang schadlos zu halten und sie von allen Klagen, Ansprüchen, Forderungen, Kosten, Verlusten, Ausgaben, Schäden und Haftungsansprüchen freizustellen und schadlos zu halten, die ihnen aus der Nutzung der lizenzierten Software durch den Käufer oder ein Drittpartei entstehen.
8.5 Wenn das Unternehmen als Vermittler für einen Verkauf von Lizenzen im Namen eines Anbieters agiert, bei dem es sich um einen Insolvenzverwalter oder eine Regierungsbehörde handelt, die als „Office Holder“ oder in einer gleichwertigen oder analogen Funktion in einer anderen Gerichtsbarkeit gemäß dem Insolvenzgesetz von 1986 (in der geänderten Fassung) fungiert:–
8.5.1 ist der Anbieter in Bezug auf den Vertrag über den Verkauf der Lizenzen in keiner Weise persönlich haftbar; und
8.5.2 darf der Anbieter nur die Rechte, Titel oder Anteile verkaufen, die das betreffende Unternehmen und/oder die Regierungsbehörde an den Lizenzen hat.
 
9. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
9.1 Die Haftung des Anbieters oder des Unternehmens im Hinblick auf die folgenden Punkte wird durch diese Bedingungen in keiner Weise ausgeschlossen oder eingeschränkt:
9.1.1 Durch Fahrlässigkeit seitens des Anbieters oder des Unternehmens verursachte Todesfälle oder Personenschäden oder
9.1.2 Gemäß Abschnitt 2(3) des Verbraucherschutzgesetzes von 1987 oder
9.1.3 Durch Angelegenheiten, in Bezug auf die der Anbieter oder das Unternehmen (je nachdem) nicht in der Lage sind, ihre Haftung nach geltendem Recht auszuschließen oder dies zu versuchen.
9.2 Vorbehaltlich des Abschnitts 9.1:
9.2.1 ist die gesamte Gesamthaftung des Anbieters und des Unternehmens im Zusammenhang mit dem Vertrag, unerlaubten Handlungen (einschließlich Fahrlässigkeit oder Verletzung der gesetzlichen Pflicht), Falschdarstellungen, Rückerstattungen oder sonstigen Handlungen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung oder der beabsichtigten Erfüllung des Vertrages entstehen, auf den Vertragspreis beschränkt und
9.2.2 haften weder der Anbieter noch das Unternehmen gegenüber dem Käufer für Gewinnverluste, entgangene Geschäfte oder Geschäftschancen, Einnahmeverluste oder eine Verminderung des Firmenwertes oder für jegliche Art von (wie auch immer verursachten) wirtschaftlichen Schäden, indirekten Schäden oder Folgeschäden, die in irgendeiner Weise aufgrund des oder im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen.
 
10. FORCE MAJEURE
Weder der Anbieter noch das Unternehmen haften für Verzögerungen oder Versäumnisse hinsichtlich der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Vertrag, und beide behalten sich das Recht vor, den Auslieferungstermin zu verschieben oder den Vertrag zu kündigen oder die Anzahl der dem Käufer übertragenen Lizenzen (ohne Haftung gegenüber dem Käufer) zu reduzieren, wenn sie an der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit aufgrund von Ereignissen, Angelegenheiten oder Umständen, die außerhalb ihrer angemessenen Kontrolle liegen, gehindert oder sich diese dadurch verzögert. Vorausgesetzt, dass der Käufer berechtigt ist, den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch Mitteilung an den Anbieter zu kündigen, wenn das betreffende Ereignis, die betreffende Angelegenheit oder die betreffenden Umstände über einen durchgängigen Zeitraum von mehr als dreißig (30) Tagen andauern.
 
11. MITTEILUNGEN
11.1 Alle Benachrichtigungen oder Mitteilungen, die zwischen den Parteien im Rahmen des Vertrags oder in Zusammenhang mit dem Vertrag erfolgen, müssen in schriftlicher Form vorgelegt und der anderen Partei persönlich oder als vorrangig beförderte Briefsendung oder per Einschreiben an ihre in den Transaktionsangaben aufgeführte Adresse oder an eine andere Adresse zugestellt werden, die von dieser Partei gegebenenfalls zu diesem Zweck mitgeteilt wurde.
11.2 Eine persönlich zugestellte Benachrichtigung gilt als empfangen, wenn sie (an der Adresse, an die sie gesendet wird) zugestellt wird (oder wenn die Zustellung nicht während der Geschäftszeiten erfolgt, um 9 Uhr Ortszeit am ersten darauf folgenden Werktag). Eine korrekt adressierte Benachrichtigung, die als vorrangig beförderte Briefsendung oder per Einschreiben (an der Adresse, an die sie gesendet wird) zugestellt wird, gilt als am zweiten darauffolgenden Werktag eingegangen.
 
12. ALLGEMEINES
12.1 Der Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand dar und ersetzt alle früheren Versprechen, Zusicherungen, Erklärungen und Gewährleistungen, die von einer der Parteien gegenüber der anderen Partei abgegeben wurden, gleich welcher Art und unabhängig davon, ob sie schriftlich, mündlich, elektronisch oder anderweitig in Bezug auf den Vertragsgegenstand gemacht wurden. Jede Partei bestätigt, dass sie den Vertrag nicht im Vertrauen auf Versprechen, Zusicherungen, Erklärungen oder Garantien abgeschlossen hat, die nicht mittels einer ausdrücklichen Bestimmung in den Vertrag aufgenommen wurden. Keine Bestimmung des Vertrags schließt die Haftung einer der beiden Parteien für Fehldarstellungen mit betrügerischer Absicht aus oder beschränkt diese.
12.2 Der Anbieter kann den Vertrag oder einen Teil davon an eine beliebige Person übertragen. Der Käufer ist nicht berechtigt, den Vertrag oder einen Teil davon ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters abzutreten oder zu übertragen.
12.3 Jedes Recht oder Rechtsmittel des Anbieters gemäß dem Vertrag lässt alle anderen Rechte oder Rechtsmittel des Anbieters unberührt, unabhängig davon, ob sie gemäß dem Vertrag gelten oder nicht.
12.4 Wird eine Bestimmung des Vertrags von einem Gericht, Tribunal oder Verwaltungsorgan der zuständigen Gerichtsbarkeit ganz oder teilweise für rechtswidrig, ungültig, nichtig, anfechtbar, nicht durchsetzbar oder unangemessen befunden, so gilt sie in diesem Umfang als separat betrachtbar, und die übrigen Bestimmungen des Vertrags und der Rest dieser Bestimmung bleiben in vollem Umfang in Kraft und wirksam.
12.5 Das Versäumnis oder ein Verzug seitens des Anbieters bei der Durchsetzung oder teilweisen Durchsetzung einer Bestimmung des Vertrags ist nicht als Verzicht auf eines seiner Rechte aus dem Vertrag auszulegen.
12.6 Ein Verzicht seitens des Anbieters auf das Ergreifen von Maßnahmen im Falle von Vertragsverletzungen oder Vertragsversäumnissen seitens des Käufers gilt nicht als Verzicht auf das Ergreifen von Maßnahmen im Falle von späteren Vertragsverletzungen oder Vertragsversäumnissen und hat keinerlei Auswirkungen auf die anderen Vertragsbedingungen.
12.7 Eine Vertragsklausel kann weder auf der Grundlage des Gesetzes über Verträge (Rechte von Drittparteien) (Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999) noch anderweitig von einer Person durchgesetzt werden, die nicht Vertragspartei ist, vorausgesetzt, dass:
12.7.1 die in Abschnitt 9 dargelegten Haftungsbeschränkungen des Anbieters von dem Unternehmen durchgesetzt werden können und
12.7.2 das Unternehmen bei der Übertragung der Lizenzen an den Käufer durch keine Bestimmung dieses Abschnitts 9 daran gehindert wird, diese Vereinbarung als Vertreter des Anbieters durchzusetzen.
12.8 Der Vertrag und alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus dem Vertrag oder in Zusammenhang mit dem Vertrag, seinem Gegenstand oder seiner Ausgestaltung ergeben (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), unterliegen englischem Recht und werden in Übereinstimmung mit diesem ausgelegt. Die Parteien unterwerfen sich der nicht ausschließlichen Gerichtsbarkeit der englischen Gerichte.

Der Vertrag ist in englischer Sprache abgefasst, und der endgültige Text dieser Bedingungen ist in Englisch. Sollte ein Widerspruch zwischen der englischen Sprachversion und einer anderen Version oder Übersetzung dieser Bedingungen oder einer Mitteilung oder einem anderen Dokument in Bezug auf den Vertrag auftreten, ist die englische Version maßgeblich. Jedes Dokument, jede Mitteilung, jede Verzichtsklausel, jede Änderung und jede schriftliche Mitteilung, ob in Papierform oder in elektronischer Form, die gemäß dem Vertrag von einer Partei für eine andere Vertragspartei erstellt oder an diese geschickt werden, müssen in englischer Sprache vorliegen oder zusammen mit einer Übersetzung ins Englische eingereicht werden, die (von einer Führungskraft der Person, die sie erstellt oder schickt) als wahrheitsgemäße und genaue Übersetzung beglaubigt wurde.